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   BGH, 02.08.1978 - 2 StR 202/78   

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https://dejure.org/1978,7383
BGH, 02.08.1978 - 2 StR 202/78 (https://dejure.org/1978,7383)
BGH, Entscheidung vom 02.08.1978 - 2 StR 202/78 (https://dejure.org/1978,7383)
BGH, Entscheidung vom 02. August 1978 - 2 StR 202/78 (https://dejure.org/1978,7383)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Einkäufe mit ungedeckten Schecks - Auswirkungen des Einsatzes gleicher Täuschungsmittel und zeitlicher Tatüberschneidung auf das Bestehen eines Fortsetzungszusammenhangs

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.02.1976 - 2 StR 585/73

    Unzulässigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer - Voraussetzungen für einen

    Auszug aus BGH, 02.08.1978 - 2 StR 202/78
    Die Benutzung des gleichen Täuschungsmittels kann, wie der Senat in BGHSt 26, 284 betont hat, eine solche Verbindung nicht herstellen.
  • BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89

    Gesamtvorsatz beim Lieferantenbetrug; Voraussetzungen eines Berufsverbots

    Die bloße zeitliche Überschneidung mehrerer Straftaten, welche dadurch zustande kommt, daß die spätere Tat ins Werk gesetzt wird, ehe die vorangegangene beendet ist, begründet jedoch allein keinen Fortsetzungszusammenhang (BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 8 m.w. Nachw.; BGH, Urteile vom 2. August 1978 - 2 StR 202/78, vom 20. Juli 1983 - 2 StR 96/83 - und vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83).
  • BGH, 03.04.1985 - 2 StR 791/84

    Vermittlung von Verträgen mit privaten Kapitalanlegern duch Handelsvertreter von

    Verstößt die nachfolgende Tat zwar gegen dieselbe Strafvorschrift wie die vorhergehende, verletzt sie aber Rechtsgüter von Personen, gegen die sich der ursprüngliche Tatplan des Angeklagten nicht richtete, und ist sie auch in der Tatausführung verschieden, so spricht eine gewisse Vermutung dafür, daß ihr kein Vorsatz zugrundeliegt, der sich als eine Erweiterung des früheren darstellt (BGH Urteil vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83; Urteil vom 2. August 1978 - 2 StR 202/78).
  • BGH, 01.02.1984 - 2 StR 410/83

    Rechtliche Wirkung des Begehens weiterer strafbarer Handlungen vor der Beendigung

    Begeht ein Täter weitere strafbare Handlungen, ehe er alle Teilakte einer früher geplanten fortgesetzten Tat beendet hat, so kann aus diesem zeitlichen Zusammentreffen allein noch nicht gefolgert werden, die weiteren Handlungen beruhten auf einer Erweiterung seines ursprünglichen Gesamtvorsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 2. August 1978 - 2 StR 202/78).
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